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(zu §§ 29 und 31 der Wein-Überwachungsverordnung) Die Weinbaubetriebe melden der/dem Landesbeauftragten die Abgabe, die Verwendung und die Verwertung von Trauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch, Wein, Schaumwein und sonstigen Erzeugnissen, bei deren Herstellung zur Weinbereitung geeignete Erzeugnisse oder Wein verwendet worden sind, sowie den Schwund und den Eigenverbrauch. In der Meldung sind anzugeben:
das Datum der Abgabe, der Verwendung oder der Verwertung,
das Erntejahr,
die Art des Erzeugnisses und
die Menge des Erzeugnisses.
Die Meldung nach Absatz 1 ist jährlich zum Stichtag 31. Juli abzugeben; sie muss spätestens am 10. September bei der/dem Landesbeauftragten in der von dieser/diesem vorgegebenen Form eingegangen sein.
Abweichend von Absatz 2 gelten als Meldung im Sinne des Absatzes 1
für Qualitätswein oder Prädikatswein der Antrag auf Erteilung der amtlichen Prüfungsnummer,
für die übrigen Erzeugnisse, soweit sie nicht abgefüllt abgegeben werden, das Begleitpapier, soweit in ihm die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 enthalten sind.
Meldungen werden in personenbezogener Form nur zu Zwecken der Durchführung dieser Verordnung, zum Zwecke der Weinkontrolle sowie zu statistischen Zwecken, soweit diese auf Rechtsvorschriften beruhen, verwendet.
Absatz 1 bis 4 findet keine Anwendung in Weinwirtschaftsjahren, in denen keine Übermengen erzeugt wurden oder sich keine Restbestände von Übermengen mehr aus früheren Jahren im Betrieb befinden.
die Menge der an andere abgegebenen, verwendeten oder verwerteten Erzeugnisse zu melden sind,
eine für mehrere Maßnahmen oder einen bestimmten Zeitraum geltende Meldung über die Erhöhung des Alkoholgehaltes nach Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung…
Für Ernten nach dem 15. Januar eines Jahres hat die Meldung nach Absatz 1 unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des 1. März des Jahres zu erfolgen.
(zu § 30 der Wein-Überwachungsverordnung) Meldungen über önologische Verfahren gemäß § 30 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung über
bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft sowie die…
Das Landesamt verwendet die in Absatz 2 genannten Meldungen und Dokumente zur Durchführung der Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren für Weine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.