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(zu § 6 und § 17 Absatz 3 Nummer 1 des Weingesetzes) Wiederbepflanzungen dürfen auf gerodeten in Anlage 1 aufgeführten Rebflächen nur mit Genehmigungen der/des Landesbeauftragten vorgenommen werden.
Die Bewässerung von nicht im Ertrag stehenden Rebflächen sowie zum Frostschutz ist zulässig.
Im Ertrag stehende Rebflächen können zur Steigerung der Qualität bis zum Eintritt der Traubenreife bewässert werden, wenn die Umweltbedingungen dies rechtfertigen. Die Umweltbedingungen rechtfertigen die Bewässerung, wenn der Entwicklungsstillstand der Reben durch Trockenheit droht. Vorschriften über sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigung, Zulassungen oder Erlaubnisse bleiben unberührt.
Die zuständige Landesbehörde erteilt einem Erzeuger, der eine Rebfläche gerodet hat, auf Antrag eine Genehmigung zur Wiederbepflanzung. Anträge nach Satz 1…
Ein Antrag auf Genehmigung einer Neuanpflanzung von Reben darf nur genehmigt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er die Neuanpflanzung auf…
Die Genehmigung wird in demselben von dem Mitgliedstaat festgelegten geografischen Gebiet in Anspruch genommen, in dem sich die betreffenden gerodeten Reben…
Einem Erzeuger, dem eine Genehmigung nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes erteilt worden ist, kann auf Antrag gestattet werden, die neu anzupflanzenden…
Nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 werden Erzeugern, die sich zur künftigen Rodung einer Rebfläche verpflichten, Wiederbepflanzungsrechte…
Genehmigungen für Wiederbepflanzungen werden Erzeugern erteilt, die eine Rebfläche gerodet und einen Antrag gestellt haben. Es sollte klargestellt werden, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.