§ 41 WeinV 1995
Geschmacksangaben (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen nur die Geschmacksangaben verwendet werden.
1.
trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 Gramm je Liter,
2.
halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 33 und 50 Gramm je Liter oder
3.
mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50 Gramm je Liter