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Gefördert werden Lehrveranstaltungen, die beispielsweise in Form von Lehrgängen, Kursen, Arbeitskreisen, Seminaren, Kolloquien, Fachtagungen und -konferenzen, Vortragsreihen und Einzelveranstaltungen sowie Studienfahrten, Studienreisen und Lehrwanderungen durchgeführt werden und unter Leitung eines fachlich qualifizierten Mitarbeiters oder einer fachlich qualifizierten Mitarbeiterin stehen. Die Höhe der Zuwendung richtet sich ausschließlich nach der Zahl der anerkannten Unterrichtsstunden beziehungsweise Teilnehmertage.
Lehrveranstaltungen sollen durch ein qualitatives und flächendeckendes Angebot zur Chancengleichheit beitragen und dem Einzelnen die Vertiefung, Ergänzung und Erweiterung vorhandener oder den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten, Qualifikationen und Kompetenzen ermöglichen und ihn zu eigenverantwortlichem und selbstbestimmtem Handeln im persönlichen, beruflichen und öffentlichen Leben befähigen. Sie müssen in eigener pädagogischer Verantwortung der Einrichtungen beziehungsweise Heimbildungsstätten geplant und durchgeführt werden und in einem Arbeitsplan ausgewiesen sein, der rechtzeitig der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen ist. Gelegentliche Veranstaltungen, die nicht im Arbeitsplan enthalten sind, sind dadurch nicht ausgeschlossen.
Als thematische Gebiete für die Lehrveranstaltungen kommen insbesondere infrage:
Sozialwissenschaften, Recht, Politik und Geschichte,
Erziehungs- und Geisteswissenschaften, Literatur und Kunst sowie Medien,
Sprachen,
Wirtschaft und kaufmännische Praxis, EDV,
Mathematik, Naturwissenschaften, Technik,
kreatives Gestalten,
Gesundheit, Gymnastik, Haushaltsführung,
Vorbereitung auf schulische Abschlüsse, Alphabetisierung.
Als Lehrveranstaltungen gelten nicht:
Veranstaltungen, die überwiegend gesellige, betriebliche, partei- oder verbandspolitische Interessen verfolgen,
Sportveranstaltungen,
Musik-, Theater- und Filmveranstaltungen, soweit es sich nicht um Veranstaltungen handelt, deren kultureller Aspekt überwiegt oder die in eine theoretische Vor- oder Nachbereitung eingebunden sind,
Veranstaltungen, die dem gottesdienstlichen und seelsorgerischen kirchlichen Leben dienen,
Nachhilfestunden,
Bildungsveranstaltungen, die aus anderen Förderprogrammen des Landeshaushalts (zum Beispiel Landesjugendplan), nach dem Sozialgesetzbuch III vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17), in der jeweils geltenden Fassung, dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), in der jeweils geltenden Fassung oder dem Sozialgesetzbuch II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), in der jeweils geltenden Fassung bezuschusst werden,
Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung.
Veranstaltungen nach Absatz 4 sind im Arbeitsplan entsprechend zu kennzeichnen.