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Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen haben zu beinhalten:
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstige Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, wie die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen geregelt ist,
Unterlagen über die Rechtsform und Organisation der Einrichtung, zum Beispiel Satzung, Gesellschaftervertrag, Registerauszug,
eine Aufstellung über die in den letzten beiden Jahren vor Antragstellung durchgeführten Maßnahmen der Weiterbildung; die Aufstellung muss enthalten:
die Bezeichnung und den Inhalt der Maßnahmen
die Anzahl der Unterrichtsstunden
die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den einzelnen Maßnahmen
die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die diese Maßnahmen erfolgreich abgeschlossen haben,
eine Aufstellung, welche Maßnahmen der Weiterbildung zum Zeitpunkt der Antragstellung durchgeführt beziehungsweise angeboten werden,
einen Nachweis über das Lehrpersonal, jeweils mit Angabe seiner beruflichen Qualifikation, getrennt nach haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit,
eine Aufstellung über die in den beiden letzten Jahren vor Antragstellung durchgeführten beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
das Veranstaltungsprogramm unter Ausweis der für die Bildungsveranstaltungen verantwortlichen Kursleitung und eine Verpflichtungserklärung, dass die Einrichtung jederzeit zur Offenlegung ihrer Weiterbildungsprogramme bereit ist,
einen Bericht über die in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren durchgeführten Veranstaltungen,
den Haushalts- oder Wirtschaftsplan der Einrichtung des laufenden Kalenderjahres,
den Haushalts- oder Wirtschaftsbericht über die beiden vorangegangenen Kalenderjahre,
Angaben darüber, über welche Ausstattung zur Durchführung der Maßnahmen der Weiterbildung die Einrichtung verfügt, einschließlich Angaben, ob und in welcher Form eine Kinderbetreuungsmöglichkeit besteht.
Dem Antrag auf staatliche Anerkennung einer Einrichtung der beruflichen Weiterbildung sind zusätzlich beizufügen: Darüber hinaus können weitere Unterlagen zur Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin oder des Antragstellers angefordert werden. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr ist berechtigt, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf deren oder dessen Kosten das Testat einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers über die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin oder des Antragstellers zu verlangen.
die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der beiden letzten Geschäftsjahre vor Antragstellung,
eine Aufstellung, zu welchen Abschlüssen nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) in der jeweils geltenden Fassung oder § 42 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I. S. 2854), in der jeweils geltenden Fassung die Maßnahmen führen beziehungsweise welche Bescheinigungen ausgestellt werden; soweit keine Prüfungen im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 des Saarländischen Weiterbildungsförderungsgesetzes vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S. 28) in der jeweils geltenden Fassung stattfinden, sind Muster der Bescheinigungen beizufügen,
eine Erklärung, dass die Einrichtung innerhalb der letzten zwei Jahre keinen Abbruch einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung zu vertreten hatte.
Soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller ein Betrieb oder Unternehmen im Sinne des § 6 Absatz 3 des Saarländischen Weiterbildungsförderungsgesetzes ist, ist zusätzlich eine Erklärung darüber vorzulegen,
dass Teilnehmenden, die nicht Angehörige des Betriebs oder Unternehmens sind, gleichberechtigter Zugang zu den beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen des Betriebs oder Unternehmens gewährt wird,
dass die Veranstaltungen nicht ausschließlich auf die Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze beschränkt sind,
dass nicht überwiegend Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung durchgeführt werden, deren Inhalte ausschließlich auf interne Erfordernisse des eigenen Betriebs oder Unternehmens ausgerichtet sind.