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Die Anerkennung der Einrichtung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 5 des Saarländischen Weiterbildungsförderungsgesetzes ist nach Inhalt und Umfang gerechtfertigt, wenn eine sachgemäße Bildung auf folgende Weise gewährleistet wird:
Den Arbeitsplänen für die Bildungsveranstaltungen muss ein geeignetes methodisches und didaktisches Konzept zugrunde liegen.
Die Dauer der Bildungsveranstaltung muss so bemessen sein, dass den Teilnehmenden das Erreichen der Lernziele möglich ist.
Für die Durchführung der Bildungsveranstaltung müssen bei der Veranstalterin oder dem Veranstalter ausreichende Räumlichkeiten mit einer geeigneten Ausstattung, die dem jeweiligen Stand der Technik entspricht, und die erforderlichen Lehrmittel zur Verfügung stehen. Den Teilnehmenden müssen die erforderlichen Arbeitsunterlagen und Lernmittel, die zur Erreichung der Lernziele notwendig sind, zugänglich sein. Eine Kostenbeteiligung hierfür kann erhoben werden.
Die Bildungsveranstaltungen der Einrichtung müssen unter der Verantwortung einer Kursleiterin oder eines Kursleiters durchgeführt werden. Die Lehrkräfte müssen die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten besitzen. Die Anzahl der Lehrkräfte muss in einem der Art der Veranstaltung angemessenen Verhältnis zur Zahl der Teilnehmenden stehen.
Die Einrichtung muss diejenigen, die an den Veranstaltungen der Einrichtung teilnehmen wollen, vor dem Abschluss einer Teilnahmevereinbarung schriftlich oder auf elektronischem Wege über Pläne, Kosten, Leiterin oder Leiter der Veranstaltung, Inhalt, Arbeits- und Zeitplan, Prüfungen und Zertifizierungen der Bildungsveranstaltungen sowie über notwendige Vorkenntnisse und alle weiteren wesentlichen Teilnahmebedingungen informieren. Wenn eine Vorbereitung auf die Bildungsveranstaltung erforderlich oder vorteilhaft ist, hat sich die Information auch hierauf zu erstrecken. Zum Abschluss der Bildungsveranstaltungen sollen nach Möglichkeit die Teilnehmenden, insbesondere durch Literaturhinweise darüber unterrichtet werden, wie sie sich zum jeweiligen Thema der Bildungsveranstaltung selbst weiterbilden können.
Rahmenbedingungen für eine gleichberechtigte Teilnahmemöglichkeit von Frauen und Männern sollen nachgewiesen werden.
Dem Nachweis der Leistungsfähigkeit einer Einrichtung der allgemeinen Weiterbildung dient, wenn sie über einen Zeitraum von zwei Jahren mindestens 2.400 Unterrichtsstunden jährlich, bei Heimvolkshochschulen und Heimbildungsstätten 3.000 Teilnehmertage (Teilnehmende x Tage) jährlich in eigener Planung und Organisation oder in Kooperation mit anderen staatlich anerkannten Einrichtungen durchgeführt hat oder gesetzlich zur Durchführung von allgemeiner Weiterbildung verpflichtet ist und dabei bisher landesseitig gefördert und insoweit auch geprüft wurde.