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Für die Haushaltsführung der Stadt Wesseling sind die Bestimmungen der §§ 68 - mit Ausnahme von Absatz 1 Nummer 2 - und 74 der Gemeindeordnung bis zur Bekanntmachung einer Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1976 sinngemäß anzuwenden. Anstelle von § 68 Abs. 1 Nr. 2 GO gilt § 5 Abs. 2 der Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Köln vom 4. März 1976 (Anlage 1b dieses Gesetzes).
Die Stadt Wesseling wird für das Haushaltsjahr 1976 von der Erstellung des Finanzplanes für den Planungszeitraum 1975 bis 1979 und des ihm zugrunde liegenden Investitionsprogramms freigestellt.
Der Ausgleich von Einnahmeausfällen an Schlüsselzuweisungen, die der Stadt Köln durch die Eingliederung der Stadt Wesseling in den Haushaltsjahren 1975 und 1976 entstanden sind, wird im Finanzausgleichsgesetz 1977 geregelt.
Die Stadt Monheim wird für das Haushaltsjahr 1976 von der Erstellung des Finanzplans für den Planungszeitraum 1975 bis 1979 sowie des ihm zugrunde liegenden…
Ist im Fall des § 76 Abs. 1 die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, gelten ergänzend zu den Regelungen der Absätze 1 und…
Für Gemeinden und Kreise, die sich bei Beginn des Haushaltsjahres in der vorläufigen Haushaltsführung nach § 82 der Gemeindeordnung für das Land…
Für rechtlich selbständige örtliche Stiftungen sowie Vermögen, die die Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere…
Eine beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist der zuständigen Aufsichtsbehörde abweichend von § 80 Absatz 5 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land…
In den Haushaltsjahren 2022 und 2023 finden die Regelungen des § 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen auf die Haushalte von besonders von dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.