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Sofern das anrechenbare Gesamteinkommen gemäß den §§ 14 und 15 die Einkommensgrenze des § 13 ausweislich einer entsprechenden Bescheinigung der zuständigen Stelle um höchstens 25 Prozent übersteigt, ist die sich aus der Verzinsung nach § 31 ergebende Mehrbelastung auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Darlehensnehmers für die Dauer von jeweils drei Jahren wie folgt zu begrenzen (Kappungsbeträge): Kappungs- stufe | anrechenbares Gesamteinkommen | Mehrbelastung aus der Verzinsung höchstens 1 | mindestens 25 Prozent unter der Einkommensgrenze | 0 Euro/Monat 2 | mindestens 15 Prozent unter der Einkommensgrenze | 50 Euro/Monat 3 | bis zur Höhe der Einkommensgrenze | 100 Euro/ Monat 4 | höchstens 15 Prozent über der Einkommensgrenze | 150 Euro/ Monat 5 | höchstens 25 Prozent über der Einkommensgrenze | 200 Euro/ Monat. Liegt die Tilgung der Darlehen über 2 Prozent jährlich, ist die Mehrbelastung aus der Verzinsung auf die halben Kappungsbeträge der Kappungsstufen 2 bis 5 zu begrenzen. Verschlechtern sich die Einkommensverhältnisse innerhalb der Dreijahresfrist und stellen die Darlehensnehmer einen schriftlichen oder elektronischen Antrag auf Zinssenkung, so ist der Zinssatz bei Vorliegen der Voraussetzungen entsprechend abzusenken. § 35 Absatz 1 Satz 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
Sofern zusätzlich zu noch valutierenden Landesdarlehen gemeindliche Darlehen gewährt worden sind und die jeweiligen Darlehensverträge der Gemeinden und Gemeindeverbände einen entsprechenden Zinsvorbehalt enthalten, können die Gemeinden und Gemeindeverbände für diese Darlehen Zinsen gemäß § 31 erheben. Sofern das anrechenbare Gesamteinkommen die Einkommensgrenze des § 13 um höchstens 25 Prozent übersteigt, ist die Verzinsung auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Darlehensnehmers für die Dauer von jeweils drei Jahren in analoger Anwendung des Absatzes 1 zu begrenzen. Dabei ist die sich aus der Verzinsung ergebende Mehrbelastung in den Kappungsstufen 2 bis 5 auf ein Viertel der Kappungsbeträge, die sich aus Absatz 1 ergeben, zu begrenzen.
Die Verzinsung nach § 31 ist für vor dem 1. Januar 1970 bewilligte Darlehen für Eigentumsmaßnahmen (Eigenheime, Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen,…
Bei Aufwendungsdarlehen kann die Verzinsung frühestens zum 1. Januar 2011 auf 2 Prozent jährlich angehoben werden. Liegt die Verzinsung aufgrund von…
Die Mehrbelastung aus der höheren Verzinsung ist auf Einwendungen des Darlehnsschuldners auf den Kappungsbetrag zu begrenzen, der sich aus den…
Frühestens zum 1. Januar 2011 kann die Verzinsung um einen Betrag angehoben werden, der einer Erhöhung der Durchschnittsmiete für die öffentlich geförderten…
Darlehen für Wohnheime können mit bis zu 4 Prozent jährlich verzinst werden. Die sich aus der Verzinsung ergebende Erhöhung des Nutzungsentgeltes ist auf…
Die Verzinsung von Wohnungsbauförderungsdarlehen für Wohnraum im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen oder aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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