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Die Darlehen können vorbehaltlich der §§ 32 bis 38 mit höchstens 6 Prozent jährlich verzinst werden, sofern nach den Darlehensverträgen eine Verzinsung bis zu diesem Zinssatz zulässig ist. Wenn nach den Darlehensverträgen eine Verzinsung nur mit Zustimmung des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübt werden kann, so gilt diese Zustimmung als erteilt. Beträgt die vertragliche Mindesttilgung mehr als 2 Prozent jährlich, so ist eine Verzinsung nur insoweit zulässig, als Verzinsung und Tilgung gemeinsam 8 Prozent jährlich nicht übersteigen. Abweichend von Satz 1 ist eine Verzinsung von bis zu 6 Prozent jährlich bei vor dem 1. Januar 1970 bewilligten Darlehen aus öffentlichen Mitteln und Wohnungsfürsorgemitteln auch dann zulässig, wenn vertraglich eine Verzinsung bis zu dieser Höhe ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 7 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit AbonnementÖffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder des § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, die vor dem 1. Januar 1960 als öffentliche…
Sind vor dem 1. Januar 1960 neben oder an Stelle eines öffentlichen Baudarlehens Zins- und Tilgungshilfen aus öffentlichen Mitteln für ein zur Deckung der…
Darlehen für Wohnheime können mit bis zu 4 Prozent jährlich verzinst werden. Die sich aus der Verzinsung ergebende Erhöhung des Nutzungsentgeltes ist auf…
Die Darlehen sind vorbehaltlich des § 3 mit einem Zinssatz von 4,5 vom Hundert jährlich zu verzinsen.
Darlehen, die nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 bewilligt worden sind, sind vorbehaltlich der §§ 3 und 4 auf Verlangen der…
Darlehen, die nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 bewilligt worden sind, sind vorbehaltlich der §§ 3 bis 5 mit einem Zinssatz von 6 vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.