WGV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 8 WGVVerordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher § 7§ 9 Die Vorschriften der §§ 2 bis 6 gelten für Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher entsprechend. § 7§ 9