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Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern werden als sonstige Stellen mit der Entgegennahme der Anzeige nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, betraut.
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 bedienen sich die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern des Wirtschafts-Service-Portals des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die nach Ziffer 1.4 der Anlage zur Gewerberechtsverordnung bestehende Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.
als zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 des…
Die Aufsichtsbehörde informiert die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen über die Bestellung von Personen nach § 1, das Erlöschen deren Bestellung, die…
Zuständig für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern (§ 11 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes) ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium…
im Bereich der berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen die Industrie- und…
Die Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige an die in § 14 Absatz 8 der Gewerbeordnung genannten Stellen erfolgt unabhängig von der Art des Eingangs der…
die Industrie und Handelskammern Nordrhein-Westfalen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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