Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Land Thüringen tritt dem Abkommen vom September 1962 über die Bildung eines gemeinsamen Zulassungsausschusses[1] und eines gemeinsamen Prüfungsausschusses[2] nach § 12 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung (Staatsanzeiger für das Land Hessen 1962, Nr. 41, S. 1390) bei.
Bei der Berufung der Mitglieder des Zulassungsausschusses und des Prüfungsausschusses ist auch Einvernehmen mit dem Thüringer Minister für Wirtschaft und Technik herzustellen.
Die Vertreter der Finanzverwaltung im Prüfungsausschuss sind auch vom Thüringer Minister der Finanzen vorzuschlagen.
Vorschläge für die Vertreter der Wirtschaft im Zulassungsausschuss und im Prüfungsausschuss sind auch von der Industrie- und Handelskammer Erfurt zu machen.
Bis zum Ablauf des Bestellungszeitraums am 31. Dezember 1992 gelten die bisherigen Mitglieder des Zulassungsausschusses und des Prüfungsausschusses auch für die erweiterten gemeinsamen Ausschüsse als wirksam bestellt.