Bekanntmachung betreffend das Abkommen über die Erweiterung des gemeinsamen Zulassungsausschusses und des gemeinsamen Prüfungsausschusses nach § 12 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung und über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsausschusses nach dem Achten Teil[1] der Wirtschaftsprüferordnung Vom 6. August 1991 · Art. 1
Bis zum Ablauf des Bestellungszeitraums am 31. Dezember 1992 gelten die bisherigen Mitglieder des Zulassungsausschusses und des Prüfungsausschusses auch für die erweiterten gemeinsamen Ausschüsse als wirksam bestellt.
Art. 1 § 3 WiPrAusschEAbkBek SL
Art. 1 § 3 WiPrAusschEAbkBek SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen