§ 2 WiVwAuflV
Die Befugnisse, die den in § 1 angeführten Verwaltungsstellen zustanden, die Geltendmachung der Ansprüche und die Erfüllung der Verpflichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in ihrem Bereich übernimmt
für die in § 1 Nr. 1 genannte Verwaltungsstelle:Der Präsident des Deutschen Bundestages
für die in § 1 Nr. 2 genannte Verwaltungsstelle:Der Präsident des Deutschen Bundesrates
für die in § 1 Nr. 3 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium des Innern
für die in § 1 Nr. 4 genannte Verwaltungsstelle:Der Bundesminister für Arbeit
für die in § 1 Nr. 5 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für die in § 1 Nr. 6 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium der Finanzen
für die in § 1 Nr. 7 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
für die in § 1 Nr. 8 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium der Justiz
für die in § 1 Nr. 9 genannte Verwaltungsstelle:Der Bundesminister für Vertriebene.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Regelung von Ansprüchen und Verpflichtungen dieser Art im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen abweichend hiervon selbst übernehmen oder auf ein anderes Bundesministerium übertragen.