§ 3 WiVwAuflV
Folgende Behörden und Einrichtungen werden von der Auflösung gemäß § 1 nicht betroffen, sondern in die Verwaltung des Bundes überführt:
im Bereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Die Außenhandelsstelle in Frankfurt am Main-Griesheim
Die Biologische Zentralanstalt für Landwirtschaft zu Braunschweig-Gliesmarode
Die Versuchs- und Forschungsanstalt für Milchwirtschaft in Kiel
Die Zentralanstalt für Getreideverarbeitung in Detmold
Die Zentralanstalt für Fischerei in Hamburg
Das Sortenamt für Nutzpflanzen in Frankfurt am Main
Das Zentralinstitut für Forst- und Holzwirtschaft in Reinbeck bei Hamburg
Die Zentralforschungsanstalt für Kleintierzucht in Celle
Die Zentralforschungsanstalt für Fleischwirtschaft in Kulmbach
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im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen:
Das Hauptamt für Soforthilfe in Bad Homburg v. d. Höhe
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Das Amt für Wertpapierbereinigung in Bad Homburg v. d. Höhe
im Bereich des Bundesministeriums des Innern:
Das Institut für Raumforschung in Bad Godesberg
im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie:
Die Zentralstelle für Besatzungsbedarf in Frankfurt am Main-Höchst; sie führt die Bezeichnung "Bundesstelle für Besatzungsbedarf"
Die Physikalisch-Technische Anstalt zu Braunschweig; sie führt die Bezeichnung "Physikalisch-Technische Bundesanstalt".
Das zuständige Bundesministerium kann die bisherigen Bezeichnungen dieser Stellen ändern.