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Nach Ablauf der in § 7 und § 10 Absatz 1 genannten Fristen, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge an den Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgemacht. § 1b Absatz 1 gilt entsprechend.
Unverzüglich nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 5 und § 11 Abs. 1, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der…
Unverzüglich nach Ablauf der in § 7 Absatz 2 und § 11 Absatz 1 genannten Fristen, spätestens jedoch fünf Kalendertage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der…
Spätestens eine Woche vor dem ersten Tag der Stimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand die gültigen Wahlvorschläge in gleicher Weise bekannt wie das…
Der Wahlausschuss hat sämtliche Wahlvorschläge in der Form, in der sie zugelassen werden, aber unter Weglassung der Namen der Unterzeichnenden, der…
Die Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Den Wahlvorschlägen sind die schriftlichen…
dass Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen sind; der letzte Tag der Einreichungsfrist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.