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Der Wahlvorstand versieht die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs, bei Gruppenwahl nach Gruppen getrennt, mit Ordnungsnummern (Vorschlag eins usw.). Wahlvorschläge, die vor Beginn der Einreichungsfrist beim Wahlvorstand eingehen, gelten als mit Beginn dieser Frist eingegangen. Ist ein Wahlvorschlag berichtigt worden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge. Die zur Vertretung der Wahlvorschläge nach § 8 Absatz 4 Berechtigten sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.
Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge bei Gruppenwahl mit dem Familiennamen und Vornamen der in dem Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber, bei gemeinsamer Wahl mit dem Familiennamen und Vornamen der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.