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Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie zu wählen sind.
bei Gruppenwahl Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter oder
bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder
Die Namen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, die Amts- oder Berufsbezeichnung und die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerberinnen und Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen.
Jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag muss unterzeichnet sein. In jedem Fall genügen bei Gruppenwahl die Unterschriften von 100 wahlberechtigten Gruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften von 100 wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle. Jeder Wahlvorschlag der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften muss von einer oder einem Beauftragten eines Organs der Gewerkschaft unterzeichnet sein. Nach Einreichung des Wahlvorschlags kann eine darauf geleistete Unterschrift nicht mehr zurückgenommen werden; § 10 Absatz 3 bleibt unberührt.
bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen oder
bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle
Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist. Fehlt eine Angabe hierüber, gilt die oder der Unterzeichnende als berechtigt, die oder der an erster Stelle steht.
Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen werden.