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Soweit bei Wahlen der Personalvertretungen nach den Vorschriften des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes keine Gruppenwahl in Betracht kommt (u. a. §§ 107, 114 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes), sind die Vorschriften über die gemeinsame Wahl sinngemäß anzuwenden. Kapitel 5 Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen und Jugend- und Auszubildendenvertreter