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Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen und Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten die §§ 1 bis 3, 5 bis 26, 29 und 31 entsprechend mit der Abweichung, dass sich die Zahl der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen und Jugend- und Auszubildendenvertreter ausschließlich aus § 66 Absatz 1 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes ergibt und dass die Vorschriften über Gruppenwahl (§ 18 Absatz 2 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes), über den Minderheitenschutz (§ 16 Absatz 3 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes) und über die Zusammenfassung der Bewerberinnen und Bewerber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen (§ 8 Absatz 2 Satz 3) keine Anwendung finden.
Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen und Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen und ist die Wahl aufgrund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, so werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch eins, zwei, drei usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze (§ 66 Absatz 1 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes) verteilt sind. § 27 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 findet Anwendung.
Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen und Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen und ist die Wahl aufgrund eines Wahlvorschlags durchgeführt worden, so sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Teil 2 Wahl der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats Kapitel 1 Wahl des Hauptpersonalrats