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Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn
nur ein Mitglied des Personalrats oder
bei Gruppenwahl nur eine Vertreterin oder ein Vertreter zu wählen ist.
In den Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung übernommen. Auf dem Stimmzettel (Anlage V) ist zu erläutern, dass die Wählerin oder der Wähler nur eine Stimme hat und zum Ersatzmitglied die Bewerberin oder der Bewerber bestimmt ist, die oder der den zweithöchsten Stimmenanteil erhält. Weitere Angaben auf dem Stimmzettel sind nicht zulässig.
Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers anzukreuzen oder in sonstiger Weise eindeutig zu kennzeichnen, für die sie oder er ihre oder seine Stimme abgeben will.
Das Wahlausschreiben muss zusätzlich die Angaben enthalten, dass die Bewerberin oder der Bewerber, auf die oder den der zweithöchste Stimmenanteil entfällt, zum Ersatzmitglied gewählt ist.
Gewählt ist die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat. Ersatzmitglied ist die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der den zweithöchsten Stimmenanteil erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Kapitel 4 Wahl der Personalvertretungen in einzelnen Zweigen des öffentlichen Dienstes