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Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Hauptwahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Angehörigen, getrennt nach den Gruppen der Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit.