Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Hauptwahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Hauptpersonalrats und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.
Ist eine abweichende Verteilung der Mitglieder des Hauptpersonalrats auf die Gruppen nicht beschlossen worden und entfällt bei der Verteilung der Sitze nach § 5 Absatz 2 auf eine Gruppe kein Sitz, so erhält sie die in § 59 Absatz 6 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen.