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Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats (§ 15 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes). Ist eine von § 16 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 17 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 16 Absatz 1 und Absatz 3 bis 5 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes) nach dem Höchstzahlverfahren (Absätze 2 und 3).
Die Zahlen der der Dienststelle angehörenden wahlberechtigten Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 2 Absatz 1) werden nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch eins, zwei, drei usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze (§ 15 Absatz 1 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes) verteilt sind. Jede Gruppe erhält so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen, so entscheidet das Los.
Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 16 Absatz 3 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes mindestens zustehen, so erhält sie die in § 16 Absatz 3 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen. Die Zahl der Sitze der anderen Gruppe vermindert sich entsprechend. Dabei werden die jeweils zuletzt zugeteilten Sitze zuerst entzogen.
Haben in einer Dienststelle beide Gruppen die gleiche Anzahl von Angehörigen, so erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach dem Höchstzahlverfahren; in diesen Fällen entscheidet das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen zufällt.
Ist auch innerhalb der Nachfrist (§ 11) bei Gruppenwahl für eine Gruppe kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, fallen alle Sitze der anderen Gruppe zu.