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Treten zu Prüfende ohne Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Treten zu Prüfende aus wichtigem Grund mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
Eine Prüfung gilt ferner als nicht unternommen, wenn Fachprüferinnen oder Fachprüfer nach Anhörung zu Prüfender die Prüfung nicht beginnen oder abbrechen, weil sie wegen deren Erkrankung oder aus einem anderen von den zu Prüfenden nicht zu vertretenden Grund nicht sachgerecht durchführbar ist.
Treten die oder der zu Prüfende aus wichtigem Grund mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses von der Prüfung für ein Prüfungsfach zurück, so gilt…
Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung…
Bei Prüflingen, die nach Beginn des schriftlichen Prüfungsteils von der Prüfung zurücktreten oder nicht daran teilnehmen, ohne dass es dafür einen wichtigen…
Tritt die Bewerberin oder der Bewerber nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt von der Prüfung zurück oder nimmt sie oder er nicht daran teil, ohne dass es…
Tritt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Genehmigt der Vorsitz des Prüfungsausschusses den Rücktritt, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.