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Die Prüfungsgegenstände sind in eine Niederschrift aufzunehmen. Das Protokoll führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses.
Die Prüfungsgegenstände und die Prüfungsnote sind in einer Niederschrift aufzunehmen. Das Protokoll führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses.
Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in die aufgenommen werden:
Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden
Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung des Ergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von den Mitgliedern des…
Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in die aufgenommen werden:
Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in die aufgenommen werden:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.