§ 9 Abs. 1 WPrZÖGW-VO NRWVerordnung über die Weiterbildung und Prüfung zur Zahnärztin und zum Zahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:
§ 13 Abs. 4 Nr. 1 PVO UTW NRWVerordnung über die Prüfung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in den umwelttechnischen Berufen, den Ausbildungsberufen Wasserbauer und Wasserbauerin und Fachkraft für Wasserwirtschaft
In den Fällen von § 9 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 3 ist
§ 23 Abs. 2 PflfachassAPrV NRWAusbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistentin und des generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistenten
Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
§ 10 Abs. 5 Nr. 2 PO JFA NRWVerordnung über die Durchführung von Prüfungen in der Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten im Land Nordrhein-Westfalen
in den Fällen des § 9 Absatz 2, 3 und 4 eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem vorgeschriebenen Teil 1 der Abschlussprüfung.
§ 9 Abs. 1 PO-A NRWPrüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen:
§ 15 Abs. 2 APVOVetAss NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Veterinärassistentin und zum amtlichen Veterinärassistenten
Dem Antrag sind beizufügen: