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Die Weiterbildungsstätte stellt über die bei ihr abgeleistete Tätigkeit ein Zeugnis aus.
Das Zeugnis muß Angaben über
das Beschäftigungsverhältnis an der Weiterbildungsstätte,
die Beschäftigungszeit,
die Verteilung der Beschäftigungszeit auf wahrgenommene Funktionen oder Aufgaben,
Zeiten einer Unterbrechung (§ 3 Abs. 8)
enthalten. Der Weiterbildungsgang sowie die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sind nach Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang darzustellen und zu beurteilen.
Zeugnisse, die im Rahmen einer Weiterbildung als Apothekerin oder Apotheker für ein anderes Gebiet ausgestellt wurden, gelten als Zeugnisse im Sinne des Absatzes 1, soweit die Weiterbildung nach § 3 Abs. 7 angerechnet wird.
das Beschäftigungsverhältnis an der Weiterbildungsstätte,
das Ergebnis der Weiterbildung und
Alle Zeugnisse enthalten außerdem die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben.
Alle Zeugnisse beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern und enthalten die nach § 49 Absatz 2 und 3 des Schulgesetzes NRW…
das Zeugnis über einen Abschluss gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3,
Der Prüfungsausschuß legt unter Berücksichtigung der Leistungen während der Weiterbildung das Ergebnis der Prüfung schriftlich nieder und erteilt über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.