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Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 2 Nummer 4 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 die baulichen Anforderungen nicht sicherstellt,
entgegen § 2 die Mindestanforderungen an die Bewohnerzimmer nicht erfüllt,
den Anforderungen an sanitären Anlagen nach § 3 nicht nachkommt,
entgegen § 4 keine Gemeinschafts- und Nutzungsräume vorhält oder
entgegen § 5 keine Rufanlagen und Telekommunikationsanschlüsse errichtet.