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Für stationäre Einrichtungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb sind oder für die ein Bauantrag gestellt ist und die die Mindestanforderungen der §§ 1 Absatz 2 bis § 5 nicht erfüllen, gilt eine Angleichungsfrist von zehn Jahren. Sie kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlängert werden.
Ist dem Träger einer stationären Einrichtung die Erfüllung der in § 1 Absatz 2 bis § 5 genannten Mindestanforderungen im Gebäudebestand technisch oder aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers ganz oder teilweise von der Verpflichtung befreien, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist. Der Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag für die beantragten Tatbestände von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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