WODrittelbG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 24 WODrittelbGMitteilung des UnternehmensVerordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz · Teil 1, Kapitel 2 § 23§ 25 Die in § 1 bezeichnete Mitteilung erfolgt gegenüber den Betriebsräten.