§ 93 Abs. 1 3. WOMitbestGDritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 23 anzuwenden.
§ 87 Abs. 1 1. WOMitbestGErste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 21 anzuwenden.
§ 23 WODrittelbGAllgemeine Vorschriften
Nehmen die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder mehrerer Unternehmen an der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat teil, so gelten die Vorschriften…
§ 93 Abs. 1 2. WOMitbestGZweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 23 anzuwenden.
§ 111 Abs. 1 2. WOMitbestGZweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs nehmen an der Abstimmung über einen Antrag auf Abberufung unmittelbar teil.