WODrittelbG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 41 WODrittelbGAbberufungsausschreibenVerordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz · Teil 2, Kapitel 2 § 40Der zuständige Wahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. § 40