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Die zuständige Stelle darf Daten hinsichtlich verarbeiten, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung von Wohnraum und sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist.
des geförderten Wohnraums,
der Nutzung des geförderten Wohnraums,
der jeweiligen Verfügungsberechtigten und Wohnungsnutzer,
der Belegungsrechte und
der höchstzulässigen Mieten