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Bei der Förderung besonderer Wohnformen kann zur Erreichung des besonderen Förderzwecks von §§ 4 Nummer 7, 8, 9 und den Bestimmungen des Dritten Teils abgewichen werden; dies gilt insbesondere für Wohnraum für Auszubildende, Studierende, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung sowie für Wohngemeinschaften zur gegenseitigen Unterstützung im Alter oder bei Hilfebedürftigkeit und für betreute Wohngemeinschaften.
Soll geförderter Wohnraum zur Erreichung eines besonderen Zwecks im Sinne des Absatzes 1 genutzt werden, kann die zuständige Stelle von der Förderzusage und von den Bestimmungen des Dritten Teils dieses Gesetzes abweichende Regelungen treffen. Vierter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen