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Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 16 Absatz 1 geförderten Mietwohnraum einer nicht berechtigten Person zum Gebrauch überlässt,
entgegen § 17 Absatz 1 geförderten Mietwohnraum selbst nutzt, nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen lässt oder anderen als Wohnzwecken zuführt oder entsprechend baulich ändert, ohne dass eine Ausnahme nach § 17 Absatz 2 oder Absatz 3 erteilt wurde,
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 geförderten Mietwohnraum gegen eine höhere als in der Förderzusage festgelegte höchstzulässige Miete überlässt,
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Nebenleistung oder einmalige Zahlung verlangt,
entgegen § 20 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 20 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
Absatz 1 gilt für selbst genutztes Wohneigentum hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 17 Absatz 4 und des § 20 Absatz 5 entsprechend. Die Ordnungswidrigkeit kann in diesen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.