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Fördergegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere
der Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung,
die Modernisierung von Wohnraum, insbesondere die energetische Modernisierung sowie die Reduzierung von Barrieren im Bestand,
der Erwerb bestehenden Wohnraums (Zweiterwerb),
der Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum,
Wohnumfeld- und Quartiersförderung,
Baumaßnahmen zur Schaffung von Räumen für wohnungsnahe soziale Infrastruktur,
Wohnraumkonzepte, Pilot- und Modellprojekte, Planungswettbewerbe und ähnliche Instrumente der qualitativen Alternativbildung und
die Unterstützung von Wohngenossenschaftsgründungen.
Die Förderung kann erfolgen durch
die Gewährung von Fördermitteln in der Form von Darlehen, Zuschüssen oder in Kombination beider Förderformen zur nachstelligen Finanzierung,
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen oder
sonstige geldwerte Leistungen.