Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Sinne dieses Gesetzes ist
„Wohnraum“ umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. Wohnraum können Wohnungen oder einzelne Wohnräume sein,
„selbst genutztes Wohneigentum“ Wohnraum im eigenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung, der zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird,
„Mietwohnraum“ Wohnraum, der den Bewohnern aufgrund eines Mietverhältnisses oder eines genossenschaftlichen oder sonstigen ähnlichen Nutzungsverhältnisses zum Gebrauch überlassen wird,
„Wohnfläche“ die Summe der anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume,
„Wohnungsbau“ das mit wesentlichem Bauaufwand verbundene Schaffen von dauerhaftem Wohnraum durch Neubau, Änderung, Erweiterung oder Wiederherstellung von Gebäuden,
„Modernisierung“ bauliche Maßnahmen, die
den Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöhen,
die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder
nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken,
ein „Haushalt“ eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, welche Personen miteinander bilden. Ein Haushalt liegt auch dann vor, wenn der Wohnraum nur von einer Person bewohnt wird. Im Bereich der Förderung von Mietwohnraum liegt ein Haushalt auch dann vor, wenn die Bewohner eine Wohngemeinschaft bilden. Zum Haushalt rechnen auch Personen, hinsichtlich derer zu erwarten ist, dass diese alsbald und auf Dauer in den Haushalt aufgenommen werden, sowie Kinder, deren Geburt aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist,
„Verfügungsberechtigter“ der durch die Förderung berechtigte und verpflichtete Eigentümer, Erbbauberechtigte oder eine von diesen durch Vertrag dazu bestimmte Person,
„Selbsthilfe“ die Arbeitsleistung, die zur Durchführung der geförderten Maßnahmen vom Bauherrn selbst, seinen Angehörigen oder von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit oder von Mitgliedern von Genossenschaften erbracht wird.