Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Förderung darf nur Haushalte begünstigen, deren Gesamteinkommen die Grenzen für das jährliche Einkommen, die in Absatz 2 bezeichnet oder von dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport nach Absatz 4 abweichend festgelegt sind, nicht überschreitet.
Die Einkommensgrenze beträgt Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 für jedes Kind um weitere 1 300 Euro.
für den Bezug von gefördertem Mietwohnraum
für einen Einpersonenhaushalt 19 500 Euro,
für einen Zweipersonenhaushalt 29 900 Euro,zuzüglich 7 800 Euro für jede weitere zum Haushalt rechnende Person und
für die Förderung von selbst genutztem Wohneigentum
für einen Einpersonenhaushalt 32 000 Euro,
für einen Zweipersonenhaushalt 48 000 Euro,zuzüglich 7 800 Euro für jede weitere zum Haushalt rechnende Person.
Bei Wohngemeinschaften, die nicht gleichzeitig Wirtschaftsgemeinschaften sind, gelten die einzelnen Bewohner hinsichtlich der Einkommensgrenze nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 jeweils als Einpersonenhaushalte.
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den in Absatz 2 bezeichneten Einkommensgrenzen, insbesondere zur Berücksichtigung von Haushalten mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung oder zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, Abweichungen festzulegen.
Die Einkommensgrenze nach Absatz 2 verändert sich am 1. Januar 2026 und am 1. Januar eines jeden darauffolgenden Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland, bezogen auf den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland des der letzten Veränderung vorausgehenden Monats Oktober, erhöht oder verringert hat. Die veränderte Einkommensgrenze wird auf volle 100 Euro aufgerundet und durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bekannt gegeben.