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Zuständige Stelle im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
Zuständige Stelle im Sinne der §§ 13 Absatz 1, 28 Absatz 5, 29 Absatz 2 und 31 Absatz 4 des Wohnraumförderungsgesetzes ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport nur, solange und soweit der Saarländischen Investitionskreditbank AG, Saarbrücken, nicht die Befugnis verliehen ist, die jeweiligen Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen.