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Die Beurteilung des Erhaltungszustandes der Population im Sinne von § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes wird auf Grundlage einer Stellungnahme der obersten Naturschutzbehörde getroffen.
die Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 2 hinsichtlich des Erhaltungszustands auch dann vorliegen, wenn auf Grundlage einer Beobachtung im Sinne des § 6…
Wenn sich die Tierart Wolf nicht in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe i der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni…
Die anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Pflicht zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vor Erteilung der Ausnahme bleibt unberührt.
Die für den Erlass der Verordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß oder bei der Anhörung gemäß Absatz 2 vorgebrachten Bedenken und Anregungen…
Die Pflicht zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vor Erteilung der Ausnahme bleibt unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.