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Ein ernster wirtschaftlicher Schaden im Sinne von § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt vor, wenn die oberste Naturschutzbehörde auf Grundlage von Dokumenten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz bestätigt, dass ein Schaden droht, der mehr als nur geringfügig und damit von einigem Gewicht ist.
Die Pflicht zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vor Erteilung der Ausnahme bleibt unberührt.
eine solche Bestimmung erforderlich ist zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher…
Wenn sich die Tierart Wolf nicht in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe i der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni…
Die Pflicht zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vor Erteilung der Ausnahme bleibt unberührt.
Die Entnahme eines Wolfes ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes…
Die Vergrämung eines Wolfes, der ein für den Menschen unerwünschtes Verhalten im Sinne des Absatzes 2 zeigt, durch eine im Sinne des § 7 geeignete Person ist…
Die Beurteilung des Erhaltungszustandes der Population im Sinne von § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes wird auf Grundlage einer Stellungnahme…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.