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Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann verlangen, daß die Wertpapiersammelbank die Zinsen, die ihr aus der verzinslichen Anlegung von Geldbeträgen nach § 54 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes zugeflossen sind oder noch zufließen werden, an den Bund zahlt.
Als Vergütung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 54 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes verbleiben der Wertpapiersammelbank zehn vom Hundert der Zinsen, die ihr bis zum 30. September 1962 zugeflossen sind. An Stelle dieser Vergütung kann ein Aussteller, der nach § 2 der Verwaltungsanordnung Nr. 4 zum Wertpapierbereinigungsgesetz (Bundesanzeiger Nr. 173 vom 8. September 1950) die Aufgaben der Wertpapiersammelbank übernommen hat, unter Zusammenfassung aller Wertpapierarten, für die er die Sammelurkunde selbst verwahrt, eine Vergütung verlangen, die in Anlehnung an die Bankgebühren für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren zu bemessen ist.
Bei gesamtfälligen und teilfälligen Wertpapierarten (§§ 1, 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes) bestimmt sich…
der Altbank durch die Wertpapierbereinigung für Wertpapierarten mit Stichtag nach dem 31. Dezember 1952 (§ 6 Abs. 2 der Wertpapierbereinigungsgesetze, § 19 des…
Bei Schuldverschreibungsarten, für die nach den Bestimmungen des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331) ein…
Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann verlangen, daß die Prüfstelle die Geldbeträge, die bei ihr nach §§ 8, 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des…
Der Berechtigte ist auch in Höhe der Geldbeträge zu entschädigen, die er bei einer Gutschrift am Bemessungstag erhalten hätte.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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