Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Wertpapiersammelbank hat auf Verlangen des Präsidenten des Bundesausgleichsamts die Geldbeträge, die nach § 54 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes anzulegen sind, dem Bund unverzinslich zur Verfügung zu stellen. Die Beträge sind unverzüglich zurückzuzahlen, soweit sie für Gutschriften benötigt werden.
Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann verlangen, daß die Prüfstelle die Geldbeträge, die bei ihr nach §§ 8, 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des…
Bei gesamtfälligen und teilfälligen Wertpapierarten (§§ 1, 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes) bestimmt sich…
Der Berechtigte ist auch in Höhe der Geldbeträge zu entschädigen, die er bei einer Gutschrift am Bemessungstag erhalten hätte.
der Altbank durch die Wertpapierbereinigung für Wertpapierarten mit Stichtag nach dem 31. Dezember 1952 (§ 6 Abs. 2 der Wertpapierbereinigungsgesetze, § 19 des…
Hält der Präsident des Bundesausgleichsamts die Voraussetzungen des § 15 für gegeben, so erkennt er den Anspruch dem Grunde nach unverzüglich an und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.