WpI-AnzV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 22 WpI-AnzVInkrafttretenVerordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz · Abschnitt 6 § 21Anlage 1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.