§ 16 WpIVergV
Anpassung bestehender Vereinbarungen
(1)
Das Wertpapierinstitut hat darauf hinzuwirken, dass bestehende die mit dieser Verordnung nicht vereinbar sind, unverzüglich angepasst werden, soweit dies rechtlich zulässig ist.
1.
Verträge mit Risikoträgern,
2.
Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie
3.
betriebliche Übungen,
(2)
Die Anpassung hat auf Grundlage einer für Dritte nachvollziehbaren fundierten juristischen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten zu erfolgen.