WPO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 21 WPOZuständigkeitGesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer · Zweiter Teil, Dritter Abschnitt § 20a§ 22 Über die Rücknahme und den Widerruf der Bestellung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.