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Gemeinden erhalten für die Mehrbelastung, die wegen der Pflicht zur erstmaligen Erstellung eines Wärmeplans entsteht, einen Ausgleichsbetrag, sofern die Pflicht nicht nach § 1 Absatz 2 der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung entfällt. Gemeinden
mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern erhalten einen Sockelbetrag von 85 712,42 Euro sowie 0,76 Euro je Einwohnerin und Einwohner,
mit mindestens 10 000, jedoch weniger als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern erhalten einen Sockelbetrag in Höhe von 122 696,32 Euro sowie 0,76 Euro je Einwohnerin und Einwohner und
mit mindestens 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern erhalten einen Sockelbetrag in Höhe von 177 392,64 Euro sowie 0,76 Euro je Einwohnerin und Einwohner.
Der Ausgleichsbetrag wird jeweils zur Hälfte spätestens zum 1. Dezember 2026 und spätestens zum 1. Dezember 2028 ausgezahlt. Die Auszahlung des Ausgleichsbetrags im Jahr 2028 bedarf einer Anzeige des Wärmeplans durch die Gemeinde gegenüber der zuständigen Behörde.
Die Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach § 4 Absatz 1 ist nicht für ein beplantes Gebiet anzuwenden, für das keine landesrechtliche Regelung…
eine Bewertung enthalten, wie die Umsetzung der Strategien und Maßnahmen finanziert werden kann, und Finanzierungsmechanismen ermitteln, die es den Verbrauchern…
welche Kosten mit der Planung und Umsetzung der Maßnahme verbunden sind,
mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern einen Sockelbetrag in Höhe von 34 670,12 Euro sowie 0,30 Euro je Einwohnerin und Einwohner.
mit mindestens 20 000, jedoch höchstens 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 5 388,80 Euro, erstmalig spätestens zum 1.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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