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Für die bedarfsabhängige Fortschreibung des Wärmeplans nach § 25 Absatz 1 Satz 2 des Wärmeplanungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung erhalten Gemeinden
mit mindestens 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern einen Sockelbetrag in Höhe von 74 307,50 Euro sowie 0,30 Euro je Einwohnerin und Einwohner,
mit mindestens 10 000, jedoch weniger als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern einen Sockelbetrag in Höhe von 49 653,75 Euro sowie 0,30 Euro je Einwohnerin und Einwohner sowie
mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern einen Sockelbetrag in Höhe von 34 670,12 Euro sowie 0,30 Euro je Einwohnerin und Einwohner.
Die Auszahlung des Ausgleichsbetrags nach Absatz 1 setzt eine Anzeige des überarbeiteten Wärmeplans durch die Gemeinde gegenüber der zuständigen Behörde voraus.
Für die bedarfsabhängige Fortschreibung eines Wärmeplans nach § 25 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung erhalten Gemeinden den Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 erstmalig spätestens zum 1. Dezember 2031 und anschließend höchstens einmal alle fünf Jahre. Die Auszahlung des Ausgleichsbetrags setzt eine entsprechende Anzeige des überarbeiteten Wärmeplans durch die Gemeinde gegenüber der zuständigen Behörde voraus.
Die Pflicht zur Fortschreibung des Wärmeplans ist für einen bestehenden Wärmeplan nach § 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorgaben dieses Gesetzes im…
Die Pflicht zur Fortschreibung des Wärmeplans nach § 25 gilt für ein Gebiet oder Teilgebiet nach Absatz 2 oder Absatz 3 mit der Maßgabe, dass das beplante…
eine Bewertung enthalten, wie die Umsetzung der Strategien und Maßnahmen finanziert werden kann, und Finanzierungsmechanismen ermitteln, die es den Verbrauchern…
Die Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach § 4 Absatz 1 ist nicht für ein beplantes Gebiet anzuwenden, für das keine landesrechtliche Regelung…
mit mindestens 20 000, jedoch höchstens 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 5 388,80 Euro, erstmalig spätestens zum 1.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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