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Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
das Anzeigeverfahren des Wärmeplans für dessen erstmalige Erstellung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und dessen Fortschreibung nach § 4 Absatz 2 und 4 Satz 2 zu regeln,
die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen und
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